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BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE

Ein kurzer Einblick

Einmal im Jahr geht durch die meisten ein kurzes Zucken, wenn sie der Renteninformation ihre zukünftige Rentenhöhe entnehmen. Aktuell liegt diese nämlich unter 50 Prozent – Tendenz sinkend. Mit also der Hälfte des bisherigen Einkommens müssen Menschen im Alter auskommen – wenn sie allein auf die gesetzliche Rente bauen. Mit der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) kann die Rentenlücke durch eine sowohl staatlich als auch vom Arbeitgeber geförderte Zusatzrente geschlossen bzw. auskömmlich verringert werden, indem man von den Steuergeschenken und niedrigeren Sozialabgaben profitiert.

Wie funktioniert eine betriebliche Altersvorsorge?

Finanziert werden kann die betriebliche Altersversorgung – oder auch Betriebsrente – im Zusammenspiel mit dem Arbeitgeber oder allein durch den Arbeitgeber als zusätzliche Leistung zum Gehalt bzw. allein durch den Arbeitnehmer. Im Regelfall werden die Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam aufgebracht. Die typische Variante hier ist, dass auf einen Teil des Bruttoverdienstes zugunsten der Altersversorgung verzichtet wird.

Beispielsweise könnten 200 Euro monatlich vom Bruttoeinkommen entnommen und in eine betriebliche Altersversorgung gesteckt werden. Es können aber auch betriebliche Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld (zusätzlich) verwendet werden. Diese Summe zieht der Arbeitgeber direkt vom monatlichen Bruttogehalt ab und zahlt sie zusammen mit seinem Zuschuss von mindestens 15 % auf das bAV-Rentenkonto ein. Das wird auch als Entgeltumwandlung bezeichnet, auf die es seit 2002 einen gesetzlichen Anspruch gibt. Dieser Teil muss weder versteuert werden, noch ist er sozialversicherungspflichtig (Grenzen siehe unten). Im Rentenalter wird dann eine lebenslange monatliche Rente ausgezahlt.

Seit 2019 ist der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, bei neu abgeschlossenen Betriebsrentenverträgen im Rahmen einer Direktversicherung oder eines Pensionsfonds einen Zuschuss von mindestens 15 Prozent zuzugeben, was in etwa der Entlastung durch die niedrigeren Sozialausgaben entspricht. Ab 2022 ist der Zuschuss auch für die älteren Verträge rechtlich bindend. Viele Arbeitgeber zahlen ihn aber bereits jetzt.

Beispielrechnung Entgeltumwandlung:

Ein Arbeitnehmer erhält monatlich 3.200 Euro brutto.  

Monatliche Beiträge (Entgeltumwandlung): 200 Euro
Arbeitgeber-Zuschuss 15 %:   + 30 Euro
bAV-Beitrag für Arbeitnehmer gesamt: 230 Euro
Arbeitgeber spart Sozialabgaben  
ca. 40 Euro
Tatsächliche Ersparnis für Arbeitgeber
ca. 10 Euro

Der Vorteil für den Arbeitgeber neben einem zufriedenen Arbeitnehmer mit guter Altersvorsorge ist, dass er mit den eingesparten Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund der Entgeltumwandlung in Höhe von 40 Euro abzüglich der 30 Euro, die er pflichtmäßig zur bAV dazugeben muss, sogar noch monatlich 10 Euro an Lohnkosten einspart. Auch der Arbeitnehmer spürt die (Steuer)vorteile, denn sein Arbeitgeber gibt 30 Euro für die Altersvorsorge dazu und weil die 200 Euro nicht versteuert werden, gelangen sie auch vollständig ohne Abzüge (außer: Abschlusskosten) auf sein Rentenkonto.

Dabei ist die betriebliche Altersvorsorge einigermaßen flexibel handhabbar: So ist eine Pause ebenso möglich wie die Erhöhung bzw. Senkung der monatlichen Beiträge – je nach den aktuellen finanziellen Möglichkeiten.  Eine Kündigung ist zwar möglich, aber nicht empfehlenswert, da die Steuervorteile zurückzuzahlen sind bzw. das während der Laufzeit unversteuerte Einkommen nachversteuert werden muss. Hinzu kommt, dass abhängig vom Versicherer die eingezahlte Summe häufig dennoch erst am Laufzeitende ausgezahlt wird.

Welche Arten der betrieblichen Altersvorsorge gibt es?

Für die betriebliche Altersvorsorge stehen mehrere Produkte – auch etwas kryptisch Durchführungswege genannt – zur Auswahl:

In der Funktionsweise und was etwa die Steuervorteile betrifft, unterscheiden sie sich kaum voneinander. Während die Direktversicherung, die Pensionskasse und der Pensionsfonds in der Regel durch Arbeitnehmer und zukünftig auch Arbeitgeber bespart werden können/müssen (Mischfinanzierung), sind die Unterstützungskasse und die Direktzusage meist ausschließlich arbeitgeberfinanziert.

Direktversicherung:

Bei der Direktversicherung handelt es sich eigentlich um eine klassische Rentenversicherung, die der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer abschließt. Die steuerfreien Beiträge in der Ansparphase (das sind aktuell 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie bis zu 4 Prozent sozialversicherungsfrei) bewirken zwar, dass die Rente später im vollen Umfang zu versteuern ist, aber da das Einkommen gewöhnlich im Alter geringer ist, lohnt es sich im Allgemeinen dennoch.

Pensionskasse:

Bei der Pensionskasse schließt der Arbeitgeber eine Rentenversicherung für seine Arbeitnehmer ab. Zusätzlich ist eine Invaliditäts- und Hinterbliebenenabsicherung möglich. Die Pensionskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die später auch die lebenslange garantierte Rentenleistung auszahlt. Hier ist die private Weiterführung bei Arbeitgeberwechsel möglich.

Pensionsfonds:

Der Pensionsfonds ist eine unabhängige Versorgungseinrichtung, die Altersvorsorgeleistungen anbietet. Die Beiträge werden vom Arbeitgeber direkt an den Pensionsfonds überwiesen. Hier kann man stärker darauf Einfluss nehmen, für eine höhere Renditechance risikoreicher anzulegen, was den Pensionsfonds gerade für erfahrene Privatanleger interessant macht. Auch hier erhält der Arbeitnehmer bzw. Rentner die Leistungen direkt vom Pensionsfonds und kann den Vertrag bei einem Arbeitgeberwechsel privat weiterführen.

Pensionszusage:

Die Pensionszusage oder auch Direktzusage verpflichtet das Unternehmen zu einmaligen oder laufenden Versorgungsleistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus firmeneigenen Mitteln. Der Mitarbeiter muss in der Regel nichts dazuzahlen und sollte dieses Geschenk eigentlich immer dankend annehmen. Die Pensionszusage ist demzufolge besonders für Arbeitnehmer mit höheren Einkommen eine gute Option, da weder Zusagenhöhe noch Beitragshöhe begrenzt sind. Nachteil hier: Sie wird allerdings meist nur von größeren Unternehmen und Konzernen angeboten und das auch immer zurückhaltender. Nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase.

Unterstützungskasse:

Die Unterstützungskasse bietet die Besonderheit fast unbegrenzter Leistungshöhen, um auch große Versorgungslücken schließen zu können. Damit ist sie das ideale Produkt für einkommensstarke Fach- und Führungskräfte, Vorstände sowie für Gesellschafter-Geschäftsführer. Je nach Vertrag ist eine laufende Rentenzahlung oder eine einmalige Kapitalzahlung vereinbar. Wie bei allen Produkten kann der Schutz durch Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenleistungen ergänzt werden.

Den Anbieter und die Variante der betrieblichen Altersversorgung wählt übrigens der Arbeitgeber aus, ein Mitspracherecht für die Arbeitnehmer gibt es in aller Regel nicht. Schlägt der Arbeitgeber von sich aus keinen der Durchführungswege vor, kann der Arbeitnehmer die Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung verlangen. Hier lohnt es sich, eine unabhängige Beratung durch Versicherungsexperten einzuholen. Eine Pensionszusage oder Unterstützungskasse ist jedoch nur einvernehmlich möglich. Verträge werden entweder einzelvertraglich, betrieblich oder tariflich festgelegt.

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Warum ist eine betriebliche Altersvorsorge sinnvoll?

Angesichts der tendenziell weiter sinkenden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine private Vorsorge für alle interessant und nicht nur für die, die sowieso keinen Anspruch auf die gesetzliche Rente haben wie die meisten Selbstständigen. Viel zu groß wird die Rentenlücke dann sein, die sich aus dem gegenwärtigen Lebensstandard und den eingeschränkten Möglichkeiten mit der prognostizierten schmalen Rente ergibt.

So dient die betriebliche Altersversorgung vor allem dazu, den Lebensstandard im Alter zu sichern und die gesetzlichen Rentenzahlungen zu ergänzen. Mit der betrieblichen Altersvorsorge lässt sich die Rente im Alter durch minimalen Aufwand aufstocken, da der Arbeitgeber sich um die Verwaltung kümmert und sich häufig sogar daran beteiligt. Für diesen ist die betriebliche Altersvorsorge auch ein gern gewähltes Mittel zur Mitarbeiterbindung bzw. um die Zufriedenheit der Mitarbeiter zu erhöhen und attraktiver für Fachkräfte zu sein. Während der Ansparphase profitieren beide Seiten von Steuervorteilen. Zusätzlich zu überlegen bzw. in einer Beratung von spezialisierten Versicherungsmaklern kalkulieren zu lassen, ist die Absicherung von Invalidität (Berufsunfähigkeitsversicherung) bzw. ein Hinterbliebenenschutz.

Die Betriebsrente lohnt sich vor allem dann, wenn der Arbeitgeber sich finanziell an der Altersvorsorge beteiligt oder diese sogar komplett übernimmt. So erhalten Arbeitnehmer – vollkommen unabhängig von der beruflichen Leistung – automatisch mehr Gehalt.

Nicht zuletzt lohnt sich die Betriebsrente wie andere staatlich geförderte Vorsorgeverträge auch deshalb, weil sie im Falle von Arbeitslosigkeit im Sinne der „Hartz-IV“-Gesetze nicht angerechnet werden darf. Das heißt, dass das bis dahin angesparte Kapital nicht angetastet werden kann.

Die Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge für Arbeitnehmer im Überblick:

  • Arbeitnehmer / Arbeitgeber zahlen weniger Steuern und Sozialabgaben
  • Je nach Produkt möglicher „Arbeitgeberzuschuss“ zur Altersvorsorge
  • Verbesserte Versorgungssituation im Alter
  • Sicherung des Lebensstandards
  • Hartz-IV-sicher
  • Hinterbliebenenschutz im Todesfall und Berufsunfähigkeitsabsicherung möglich
  • Je nach Produkt sind eine laufende Rentenzahlung aber auch einmalige (Teil)Kapitalauszahlungen vereinbar

Wer hat Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge?

Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge haben kurzgefasst alle, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Die Option der Betriebsrente ist also nicht daran gebunden, ob der Arbeitgeber sich auch daran beteiligt – und das bereits seit 2002.

Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung haben:

  • Unbefristet angestellte Mitarbeiter
  • Befristet Beschäftigte
  • Geringfügig Beschäftigte
  • Teilzeitkräfte
  • Auszubildende
  • Geschäftsführer

Selbstständige und Freiberufler sind nicht rentenversicherungspflichtig und können sich daher keine betriebliche Altersversorgung einrichten. Besteht allerdings ein festes, dauerhaftes Auftragsverhältnis, kann eine betriebliche Altersversorgung unter Umständen über den Auftraggeber vereinbart werden.

Beamte erhalten ein Ruhegehalt, das im Normalfall höher ausfällt als die gesetzliche Rente.

Arbeitslos – was tun mit der betrieblichen Altersvorsorge?

Was wird aus meiner betrieblichen Rente, wenn ich meinen Job verliere?

Wichtig zu wissen ist, dass die Ansprüche aus den betrieblichen Altersvorsorgeleistungen, vor allem die, die durch Entgeltumwandlung selbst bzw. vom Arbeitgeber finanziert werden, nach gesetzlichen Vorgaben unverfallbar sind.

Konkret gilt:

Anwartschaften gelten sofort als unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer die Beiträge selbst eingezahlt hat.

Bei Verträgen ab 2018 sind Anwartschaften in Form von Leistungen durch den Arbeitgeber unverfallbar, wenn

  • der Arbeitnehmer mindestens 21 Jahre alt ist und
  • der Vertrag mindestens 3 Jahre Laufzeit hat.

Bei älteren Verträgen vor 2018 sind Anwartschaften in Form von Leistungen durch den Arbeitgeber unverfallbar, wenn

  • der Arbeitnehmer mindestens 25 Jahre alt ist und
  • der Vertrag mindestens 5 Jahre Laufzeit hat.

Bei Jobverlust bzw. auch bei einem Jobwechsel ist also nicht garantiert, dass der neue Arbeitgeber die Betriebsrente weiterführt.

Bei Arbeitslosigkeit bleiben vier Optionen im Umgang mit der Betriebsrente. Gerade wenn das Geld knapp wird oder die Befürchtung besteht und man ein Polster anlegen möchte, bringt dies viele auf eine Kündigung. Eine Kündigung bzw. Abfindung der Betriebsrente ist, wenn überhaupt, nur in engen rechtlichen Grenzen möglich. Und dazu meist auch nicht zielführend, da die Rentenansprüche nachversteuert werden müssen und das angesparte Geld häufig nicht sofort, sondern erst mit Erreichen des Rentenalters ausgezahlt werden kann. Ganz im ursprünglichen Sinne einer Altersvorsorge. Die Ausnahme bilden hier äußerst geringe Rentenansprüche (Rentenzahlung unter 30 € monatlich). Wenn also nicht viel angespart werden konnte, ist eine Auszahlung des Kapitals möglich. Meist ist jedoch nur eine (vorübergehende) Beitragsfreistellung möglich und sinnvoll, da sie auch die Chance birgt, beim Wiedereinstieg in den Job weiter in die Rente zu investieren.

Ob eine Übertragung, also die Mitnahme der Betriebsrente zum neuen Arbeitgeber möglich ist, muss individuell geklärt werden und unter anderem abhängig davon, welches Versorgungssystem bzw. welcher Durchführungsweg dort genutzt wird und wie hoch der übliche Zuschuss dort ist. Es ist übrigens auch möglich und kann für eine auskömmliche Rente sinnvoll sein, zwei oder mehrere betriebliche Vorsorgeverträge parallel laufen zu lassen.

Wenn keine Einigung mit dem Arbeitgeber zu finden ist, mit dem man bis dato die Vorsorge gemeinsam geleistet hat, dann kann der Arbeitnehmer auch die betriebliche Vorsorge privat fortführen.

Wer zahlt betriebliche Altersvorsorge bei Krankheit?

Im Krankheitsfall bzw. genauer während der sechswöchigen Phase der Lohnfortzahlung bleibt auch der Anspruch auf die betriebliche Altersvorsorge wie immer bestehen. Lediglich wenn die Krankheit über sechs Wochen hinaus andauert, also Krankengeld von seiner Krankenversicherung als Lohnersatzleistung empfängt, ruht gleichzeitig der Vertrag. Ganz logisch, da ja keine Entgeltumwandlung stattfinden kann, die diesen finanziert. Sobald die Arbeit wieder aufgenommen werden kann, kann die Beitragsfreistellung wieder aufgehoben werden. 

Wie wird betriebliche Altersvorsorge versteuert?

Das Herzstück der staatlich geförderten betrieblichen Altersvorsorge besteht in den Steuererleichterungen und den daraus resultierenden niedrigeren Sozialabgaben (Kranken- und Rentenkasse), von denen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen profitieren können. So ist eine steuerfreie Entgeltumwandlung bis zu einer Höhe von 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) erreichbar. Bei den Sozialabgaben ist ein maximaler Abzug in Höhe von 4 Prozent steuerlich befreit.

In Zahlen:

Im Jahr 2021 entspricht dies einem steuerfreien Höchstbeitrag von 6.816 bzw. 3.408 Euro im Jahr. Der Arbeitnehmer kann demnach bis zu 568 bzw. 284 Euro seines monatlichen Bruttogehaltes in den bAV-Vertrag „stecken“, ohne darauf Steuer- und Sozialabgaben leisten zu müssen.

Die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung sind in der Ansparphase in diesen Grenzen steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Für die spätere Leistungsphase gilt, dass die Betriebsrente voll versteuert werden muss. Für gesetzlich Krankenversicherte fallen zudem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an.

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